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Gesundheitliche Versorgungsplanung: Das kostenlose Angebot, das kaum jemand kennt

Patientenverfügung-Generator Redaktion·16. Juli 2026·8 Min·Rechtsstand 2026
Gesprächssituation in einem Pflegeheim zwischen Bewohnerin und Gesprächsbegleiterin an einem Tisch mit Unterlagen

Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ist ein gesetzliches Beratungsangebot nach § 132g SGB V, das Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen ermöglicht, ihre medizinischen und pflegerischen Wünsche für Notfallsituationen vorausschauend zu klären — vollständig auf Kosten der Krankenkasse. Was die wenigsten wissen: Dieses Angebot ist in § 132g SGB V gesetzlich verankert, aber in der Bevölkerung kaum bekannt.

Wenn du im Zusammenhang mit Patientenverfügung und Krankenkasse recherchierst, stößt du meist auf Formulare, PDFs und Kassenbroschüren. § 132g SGB V regelt etwas grundlegend anderes: eine qualifizierte Gesprächsbegleitung, die die Einrichtung organisiert und die GKV finanziert. Dieser Artikel erklärt, wer Anspruch hat, wie der Prozess abläuft — und warum das Gespräch die eigene schriftliche Patientenverfügung nicht ersetzt, sondern idealerweise zu ihr führt.

Was ist gesundheitliche Versorgungsplanung nach § 132g SGB V?

Der Gesetzgeber hat mit § 132g SGB V ein Instrument geschaffen, das Menschen in der letzten Lebensphase dabei unterstützt, ihre Wünsche zu klären und festzuhalten — bevor ein Notfall eintritt und keine Zeit mehr für solche Gespräche bleibt. Der offizielle Begriff lautet: Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase.

Konkret umfasst das Angebot:

  • Eine individuelle Beratung über die medizinische und pflegerische Versorgung in der letzten Lebensphase
  • Die Auseinandersetzung mit möglichen Notfallsituationen und was in diesen passieren soll
  • Unterstützung bei der Erstellung oder Aktualisierung einer Patientenverfügung
  • Die Dokumentation der besprochenen Wünsche, die im Notfall verfügbar ist

Wichtig zu verstehen: Das Angebot richtet sich nicht an Einzelpersonen, die sich selbst beraten lassen wollen. Es wird von der Einrichtung organisiert und angeboten — also vom Pflegeheim oder der Einrichtung der Eingliederungshilfe. Die Einrichtung schließt dafür eine Vergütungsvereinbarung mit den Landesverbänden der Krankenkassen ab. Besteht eine solche Vereinbarung, trägt die Krankenkasse die notwendigen Kosten für die Beratungsleistungen.

Die Inanspruchnahme ist vollständig freiwillig. Niemand kann und darf dazu verpflichtet werden. Das Angebot wird gemacht — ob du es annimmst, liegt bei dir.

Wer hat Anspruch — und wer nicht?

Hier liegt der entscheidende Punkt, den viele Menschen übersehen: § 132g SGB V gilt ausschließlich für Versicherte in bestimmten stationären Einrichtungen. Wer zu Hause lebt — ob allein, mit Partner oder in einer ambulanten Pflegesituation — hat keinen Anspruch auf dieses GKV-bezahlte Angebot.

Situation Anspruch auf § 132g SGB V? Alternative
Bewohnerin/Bewohner eines zugelassenen Pflegeheims (vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI) Ja, sofern die Einrichtung eine Vergütungsvereinbarung hat
Bewohnerin/Bewohner einer Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) Ja, sofern die Einrichtung eine Vergütungsvereinbarung hat
Zuhause lebende Person mit ambulanter Pflege Nein Beratung zur Patientenverfügung beim Hausarzt (Selbstzahlerleistung nach GOÄ), kostenlose BMJ-Textbausteine
Zuhause lebende Person ohne Pflegegrad Nein Kostenlose Vorlagen über Bundesministerium der Justiz, Verbraucherzentrale

Stand: Juli 2026 | Quelle: § 132g SGB V, GKV-Spitzenverband

Eine häufige Frage: Was ist, wenn die Einrichtung keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hat? In diesem Fall besteht formal kein Anspruch auf die GKV-finanzierte Gesprächsbegleitung. Es lohnt sich, bei der Einrichtungsleitung direkt nachzufragen, ob ein solches Angebot verfügbar ist und auf welcher Grundlage es finanziert wird.

Wer nicht in einer Einrichtung lebt und sich dennoch über seine Optionen informieren möchte, findet beim Bundesministerium der Justiz kostenlose Textbausteine und Broschüren zur Patientenverfügung. Außerdem bietet die Verbraucherzentrale ein kostenfreies Online-Tool zur Erstellung an. Einen strukturierten Überblick zu Vorsorgedokumenten bieten auch spezialisierte Ratgeber-Angebote im Netz.

So läuft der Gesprächsprozess ab

Der Prozess der gesundheitlichen Versorgungsplanung folgt einem strukturierten Ablauf, den die Einrichtung verantwortet:

  1. Angebot durch die Einrichtung: Die Einrichtung nimmt proaktiv Kontakt zu Bewohnerinnen und Bewohnern auf und informiert über das Angebot. Es besteht kein Zwang zur Teilnahme.
  2. Erstes Gespräch: Eine qualifizierte Gesprächsbegleiterin oder ein Gesprächsbegleiter — das kann medizinisches Fachpersonal, speziell geschultes Pflegepersonal oder eine weitere qualifizierte Person sein — führt ein erstes, offenes Gespräch. Im Mittelpunkt stehen die persönlichen Werte, Wünsche und Ängste der betroffenen Person.
  3. Auseinandersetzung mit konkreten Szenarien: Gemeinsam werden typische Notfallsituationen besprochen — etwa: Was soll passieren, wenn eine Wiederbelebung nötig wäre? Welche künstlichen Ernährungs- oder Beatmungsmaßnahmen werden gewünscht oder abgelehnt?
  4. Einbeziehung von Angehörigen oder Bevollmächtigten: Wenn die betroffene Person es wünscht, können Vertrauenspersonen, Bevollmächtigte oder Angehörige am Gespräch teilnehmen.
  5. Dokumentation der Ergebnisse: Die besprochenen Wünsche werden schriftlich festgehalten. Diese Dokumentation ist so gestaltet, dass sie im Notfall — etwa beim Eintreffen des Rettungsdienstes — schnell verfügbar ist.
  6. Erstellung oder Aktualisierung der Patientenverfügung: Idealerweise mündet der Prozess in eine rechtsgültige Patientenverfügung nach § 1827 BGB, die die Bewohnerin oder der Bewohner selbst unterschreibt. Diese ist rechtlich bindend für Betreuer und Bevollmächtigte.
  7. Folge- und Aktualisierungsgespräche: Das Angebot ist kein einmaliges Event. Bei veränderten Wünschen oder einem veränderten Gesundheitszustand können Gespräche erneut stattfinden.

Versorgungsplanung vs. Patientenverfügung: Was ersetzt was?

Ein weit verbreitetes Missverständnis: Wer an der gesundheitlichen Versorgungsplanung teilnimmt, hat damit automatisch alles geregelt. Das stimmt nicht.

Die Gesprächsbegleitung und die daraus entstehende einrichtungsinterne Dokumentation ersetzt die eigene schriftliche Patientenverfügung nicht. Sie führt im besten Fall zu ihr — ist aber kein rechtlich gleichwertiges Substitut.

Der Unterschied ist erheblich:

Merkmal Gesundheitliche Versorgungsplanung (§ 132g SGB V) Patientenverfügung (§ 1827 BGB)
Rechtsgrundlage § 132g SGB V (Sozialrecht) § 1827 BGB (Zivilrecht)
Bindungswirkung Einrichtungsintern, keine unmittelbare zivilrechtliche Bindungswirkung Rechtlich bindend für Betreuer und Bevollmächtigte
Form Dokumentation durch die Einrichtung Schriftform + eigenhändige Unterschrift erforderlich
Geltungsbereich Primär im Kontext der Einrichtung Gilt überall — im Krankenhaus, beim Notarzt, zu Hause
Widerruf Jederzeit möglich Jederzeit formlos (auch mündlich oder nonverbal) nach § 1827 Abs. 1 S. 3 BGB

Das bedeutet: Die Gesprächsbegleitung ist wertvoll — sie hilft, die eigenen Wünsche zu klären und zu formulieren. Aber erst die eigenhändig unterschriebene Patientenverfügung entfaltet die volle rechtliche Bindungswirkung. Wer im Rahmen der Versorgungsplanung seine Wünsche klärt, sollte diese anschließend in einem eigenen Dokument festhalten und unterschreiben. Wichtig dabei: Der Bundesgerichtshof (BGH XII ZB 61/16, XII ZB 604/15) verlangt, dass eine Patientenverfügung konkrete Behandlungsmaßnahmen oder -situationen benennt. Allgemeine Formulierungen wie der Wunsch nach einem würdevollen Sterben entfalten ohne konkreten Situationsbezug keine unmittelbare Bindungswirkung.

Eine Patientenverfügung braucht nach § 1827 BGB keinen Notar. Schriftform und eigenhändige Unterschrift genügen. Auch eine Beratung zur Patientenverfügung beim Hausarzt, die privat nach GOÄ abgerechnet wird, oder die Unterstützung durch die Gesprächsbegleitung in der Einrichtung können dabei helfen — die Unterschrift ist und bleibt aber das entscheidende Element.

Was Angehörige tun können

Wenn ein Elternteil, ein Geschwisterteil oder eine andere nahestehende Person in einem Pflegeheim oder einer Einrichtung der Eingliederungshilfe lebt, kannst du aktiv werden:

  • Nachfragen, ob die Einrichtung das Angebot macht: Nicht alle Einrichtungen haben eine Vergütungsvereinbarung. Frag direkt bei der Einrichtungsleitung oder dem Pflegepersonal nach, ob das Angebot verfügbar ist und wie man es in Anspruch nimmt.
  • Das Gespräch ermutigen, nicht erzwingen: Die Teilnahme ist freiwillig. Manche Menschen scheuen das Thema. Zeig Verständnis, gib Raum — und biete an, beim Gespräch dabei zu sein, wenn der Angehörige das möchte.
  • Auf eine schriftliche Patientenverfügung hinwirken: Sprich offen darüber, dass die Gesprächsdokumentation die eigene Patientenverfügung ergänzt, aber nicht ersetzt. Eine eigenhändig unterschriebene Verfügung ist das rechtssichere Instrument.
  • Vorsorgevollmacht prüfen: Neben der Patientenverfügung ist eine Vorsorgevollmacht wichtig, damit im Notfall eine Vertrauensperson handeln kann. Beim Krankenkassen im Vergleich zu Vorsorge-Themen fällt auf: Die Kassen informieren über Patientenverfügung und Vollmacht oft getrennt — aus rechtlicher Sicht gehören beide Dokumente zusammen.
  • Patientenverfügung hinterlegen: Sobald das Dokument unterschrieben ist, lohnt eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer, damit behandelnde Ärzte seit Januar 2023 rund um die Uhr darauf zugreifen können. Das ist eine separate Maßnahme — aber eine, die im Ernstfall den Unterschied machen kann.

Häufige Fragen zur gesundheitlichen Versorgungsplanung

Kann ich die gesundheitliche Versorgungsplanung beantragen, wenn ich zu Hause gepflegt werde?

Nein. Das Angebot nach § 132g SGB V steht ausschließlich Bewohnerinnen und Bewohnern von zugelassenen Pflegeeinrichtungen (vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI) und Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) zur Verfügung. Wer zu Hause lebt — auch mit ambulanter Pflegeunterstützung — hat auf dieses spezifische GKV-Angebot keinen Anspruch. Kostenlose Alternativen sind die Textbausteine des Bundesministeriums der Justiz und das Online-Tool der Verbraucherzentrale.

Muss ich für die Gesprächsbegleitung selbst bezahlen?

Nein, sofern deine Einrichtung eine Vergütungsvereinbarung mit den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossen hat. In diesem Fall trägt die Krankenkasse die notwendigen Kosten. Eigenanteile oder Zuzahlungen fallen dabei nicht an. Wenn die Einrichtung keine Vergütungsvereinbarung hat, solltest du direkt bei der Einrichtungsleitung nachfragen, welche Möglichkeiten es gibt.

Ersetzt die Versorgungsplanung meine Patientenverfügung?

Nein. Die im Rahmen der gesundheitlichen Versorgungsplanung erstellte Dokumentation ist einrichtungsintern und entfaltet keine unmittelbare zivilrechtliche Bindungswirkung wie eine Patientenverfügung nach § 1827 BGB. Eine eigenhändig unterschriebene Patientenverfügung ist und bleibt das einzige Instrument, das Betreuer und Bevollmächtigte rechtlich bindet — unabhängig davon, wo du dich gerade befindest. Das Gespräch ist wertvoll, weil es dabei hilft, die eigenen Wünsche zu klären. Die Unterschrift auf dem Dokument ist dann der entscheidende Schritt.

Kann ich meine Wünsche nach dem Gespräch wieder ändern?

Ja, und das gilt für beide Ebenen. Die Dokumentation der Einrichtung kann jederzeit aktualisiert werden — dafür kannst du einfach ein Folgegespräch in Anspruch nehmen. Eine bereits unterschriebene Patientenverfügung kann nach § 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB jederzeit formlos widerrufen werden: schriftlich, mündlich oder sogar durch nonverbale Zeichen. Eine neue, aktuellere Patientenverfügung ersetzt automatisch die ältere, wenn sie klar als neue Version erkennbar ist.

Was passiert, wenn meine Einrichtung kein § 132g-Angebot macht?

Du hast in diesem Fall keinen automatischen Anspruch. Es lohnt sich aber, aktiv nachzufragen: Manche Einrichtungen sind dabei, eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, oder kennen externe Angebote in der Region. Außerdem kannst du das Gespräch über deine Wünsche mit deiner Hausärztin oder deinem Hausarzt suchen — das ist dann eine private Selbstzahlerleistung nach GOÄ. Alternativ stehen dir die kostenlosen Ressourcen des Bundesministeriums der Justiz und der Verbraucherzentrale zur Verfügung, um eine Patientenverfügung eigenständig zu erstellen.

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